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Tesla Motors bringt Roadster Sport


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Wolfgang Büser: Wer zwei Stunden vergeblich wartete,"flüchtet" nicht
Friday, 6. January 2012
 
"Unfallflucht". An deren präziser Definition scheiden sich immer wieder die Geister. Kann jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit Unfallflucht gleichgesetzt werden - Nicht alle Richter beantworten diese Frage mit einem eindeutigen Ja.

"Unfallflucht". An deren präziser Definition scheiden sich immer wieder die Geister. Kann jedes unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit Unfallflucht gleichgesetzt werden - Nicht alle Richter beantworten diese Frage mit einem eindeutigen Ja. Das Landgericht Potsdam argumentierte in einem Fall pro Autofahrer.Kommt ein Autofahrer gegen 2 Uhr morgens von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Baum, der dadurch "nicht unerheblich" beschädigt wird, und wartet zwei Stunden lang "auf eine feststellungsbereite" Person, ehe er nach Hause fährt, so hat er keine Unfallflucht begangen. Sein Vollkaskoversicherer darf die Leistung wegen unerlaubten Verlassens der Unfallstelle nicht verweigern. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Potsdam, das die abgewartete Zeit für völlig ausreichend hielt. Auch dass der Mann nicht sofort die Polizei verständigt hatte, rechtfertigt nach Ansicht der Richter keinen Leistungsausschluss. Und schließlich sei es auch ausreichend gewesen, dass er am nächsten Tag statt seiner Versicherung seinen Versicherungsagenten über den Vorfall unterrichtet habe (LG Potsdam, 2 O 485/05). (ar.NET/Wolfgang Büser)
 
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