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Porsche 911 GT3. Foto: ar/Porsche
Porsche präsentiert in Genf den 911 GT3


Tesla Roadster Sport. Foto: ar/Tesla
Tesla Motors bringt Roadster Sport


Maserati Quattroporte Sport GTS. Foto: UnitedPictures
Detroit 2009: Maserati Quattroporte Sport GTS bietet zehn PS mehr


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Nissan Kix. Foto: ar/Nissan
Nissan bringt Mini-SUV Kix auf den japanischen Markt


Citroën C-Crosser. Foto: ar/Citroën
Citroën C-Crosser jetzt auch als Benziner


Toyota Hilux. Foto: ar/Toyota
Toyota überarbeitet den Hilux


 
Der Nachschalldämpfer auf der linken Wagenseite hält seine beiden Rohrstummel lieber versteckt. Es gibt die elektronische Einparkhilfe mit Abstandssensoren hinten und vorn. Foto: S. Riedel/ar.NETFahrbericht Citroën DS4 THP 200 SportChic: Top! Name passt!
 
Opel Agila. Foto: ar/OpelOpel Agila jetzt mit Automatikgetriebe
 
Mini John Cooper Works Cabrio. Foto: ar/MiniGenf 2009: Mini zeigt John Cooper Works Cabrio
Wolfgang Büser: Unklarer Unfallhergang befreit den Versicherer
Tuesday, 24. January 2012
 
Die Fahrt eines jungen Mannes mit dem kaskoversicherten Auto seiner Mutter endete mit der Kollision an einem Stein, nachdem sich - angeblich - die Motorhaube von selbst geöffnet hatte.

Die Fahrt eines jungen Mannes mit dem kaskoversicherten Auto seiner Mutter endete mit der Kollision an einem Stein, nachdem sich - angeblich - die Motorhaube von selbst geöffnet hatte. Trotz Kaskoversicherung blieb die Fahrzeughalterin auf dem Schaden sitzen. Denn kann, wie im verhandelten Fall, ein Sachverständigengutachten plausibel machen, dass der Unfall so nicht passiert sein konnte, ist der Versicherer von der Leistung entbunden. Durch die Feststellung des Gutachters, dass die Motorhaube sich erst durch einen Anstoß geöffnet haben kann und nicht schon zuvor, sei die Schilderung des Fahrers unglaubwürdig, erklärte das Landgericht Hamburg. Denn eine bewusst falsch abgegebene Unfallschilderung stelle "eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit" dar. Und eine Verletzung dieser Obliegenheit liege vor, wenn die Unfallschäden am versicherten Fahrzeug nicht mit der Unfallschilderung des Versicherungsnehmers in Einklang zu bringen seien (LG Hamburg, 331 O 160/09). (ar.NET/Wolfgang Büser)
 
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